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6.1.1 Kontrollratsgesetze
Am 27. März 1945 erreichten die
amerikanischen Sturmtruppen Marienberg. Die Zeit des „1000jährigen Reiches“
hatte ihr Ende gefunden. Aufgelöst waren damit auch alle nationalsozialistischen
Organisationen.
Es galten ab sofort die
Kontrollratsgesetze, die u.a. auch die Bildung von Betriebsräten und von
Gewerkschaften regelten. So galten die „Verordnung Nr. 6 und die Verfügung Nr.
6 betreffend Wiederherstellung des Gewerkschaftsrechtes im französischen
Besatzungsgebiet“ vom 10.9.1945, das am 10. April 1946 vom Kontrollrat
beschlossene „Gesetz Nr. 22 über Betriebsräte“ und die Direktive Nr. 31
„Grundsätze für die Errichtung von Gewerkschaftsverbänden“ vom 3. Juni 1946.
Die Verordnung Nr. 6 hatte
folgenden Wortlaut:
„Der Commandant en Chef
Français en Allemagne erläßt auf Vorschlag des Administrateur Général, Adjoint
pour le Gouvernement Militaire de la Zone française d’Occupation unter
Bezugnahme auf: Erlaß vom 13. Juli 1945 über die Errichtung eines ‚Commandement
en Chef Français en Allemagne’, Verordnung Nr. 1 des Commandant en Chef
Français en Allemagne vom 28. Juli 1945 betreffend Inkraftbleiben der
von oder unter dem Kommando des alliierten Oberbefehlshabers erlassenen Verordnungen,
Gesetz Nr. 5 des alliierten Oberkommandos betreffend die Auflösung der
nationalsozialistischen Arbeiter-Partei folgende Verordnung: Artikel 1: Das Gewerkschaftsrecht wird für den gesamten
Bereich des französischen Besetzungsgebietes wiederhergestellt… Artikel 2: Die
Ausübung des Gewerkschaftsrechtes wird von dem Gouvernement Militaire nur
vorläufig geregelt werden. Artikel 3: Die Gründung von Gewerkschaften
unterliegt der Genehmigung des Gouvernement Militaire. Jedes Gesuch um
Genehmigung zur Gründung einer Gewerkschaft ist beim Bürgermeister des in
Aussicht genommenen Sitzes der Gewerkschaft einzureichen. Artikel 4: Der Zweck
der Gewerkschaften besteht in der Wahrnehmung der Berufsinteressen ihrer
Mitglieder. Jede sonstige Betätigung ist ihnen untersagt. Artikel 5: Diese
Verordnung ist im Amtsblatt des französischen Oberkommandos in Deutschland zu
veröffentlichen. L’Administrateur Général, Adjoint pour le
Gouvernement Militaire de la zone française d’occupation ist mit ihrer
Durchführung beauftragt. Baden-Baden, den 10. September 1945. Le
Commandant en Chef Français en Allemagne P. KOENIG“.
In der „Verfügung Nr. 6 des Administrateur Général betr. Durchführung der
Verordnung Nr. 6 vom 10. September 1945 über die Wiederherstellung des
Gewerkschaftsrechtes im französischen Besetzungsgebiet“ wurde bestimmt:
„Der Administrateur Général, Adjoint pour le Gouvernement militaire de
la zone française d’occupation erläßt unter Bezugnahme auf Verordnung Nr. 6
betreffend Wiederherstellung des Gewerkschaftsrechtes im französischen Besetzungsgebiet
folgende Verfügung:
Abschnitt I Hauptpunkte der Verfassung und Zweck der Gewerkschaften
Artikel 1: Die Gewerkschaften müssen hinsichtlich ihrer Grundlage, Verfassung
und Betätigung demokratischen Charakter tragen. Ihr alleiniges Ziel darf nur
die Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder sein. Artikel 2:
Mitglieder der Gewerkschaften dürfen nur Personen des gleichen, eines ähnlichen
oder eines mit ihrem Berufe zusammenhängenden Faches sein. Jedoch können
diejenigen, die, sei es auf Grund einer Anordnung, sei es infolge der Tätigkeit
der nationalsozialistischen Partei, ihren Beruf haben aufgeben müssen, der
Gewerkschaft ihres Faches beitreten, auch wenn sie zur Zeit beschäftigungslos
sind. Der Zusammenschluß von Arbeitgebern und Arbeitnehmern ist verboten.
Artikel 3: Jede berufstätige Person im Alter von mindestens 18 Jahren hat das
freie Recht des Beitritts zu einer Gewerkschaft. Jedes Mitglied hat das freie
Recht jederzeitigen Austritts aus der Gewerkschaft, der es angehört. Artikel 4:
Die Verwaltungs- und Vorstandsmitglieder jeder Gewerkschaft müssen deutscher
Staatsangehörigkeit und mindestens 30 Jahre alt sein. Sie werden von der
Generalversammlung gewählt. Sämtliche Beschlüsse werden im Wege der Abstimmung
gefaßt und bedürfen einer Mehrheit von über der Hälfte der abgegebenen Stimmen.
Artikel 5: Keine Gewerkschaft darf in einem Bezirk errichtet werden, solange in
diesem der Wirtschaftszweig, dem ihre Mitglieder angehören, seine Tätigkeit
noch nicht aufgenommen hat.
Abschnitt II Gründung von Gewerkschaften
Artikel 6: Wer die Gründung einer Gewerkschaft beabsichtigt, muß ein
Gesuch um Genehmigung zur Einberufung einer Gründungsversammlung beim Bürgermeister
des Sitzes der zukünftigen Gewerkschaft einreichen. Die Gesuchsteller müssen
den in Absatz I Artikel 4 dieser Verfügung festgesetzten Bedingungen
entsprechen. Das Gesuch ist gemäß dem dieser Verfügung beigefügten Muster
abzufassen. Artikel 7: Der Bürgermeister hat die bei ihm eingereichten Gesuche
nebst den Fragebogen der Gesuchsteller, versehen mit einer begründeten
Stellungnahme, binnen 3 Tagen an die Militärregierung weiterzuleiten. Artikel
8: Die Gründungsversammlung darf erst nach der Bekanntgabe der schriftlichen
Genehmigung der Militärregierung durch die Bürgermeister an die Gesuchsteller
zusammentreten. Artikel 9: Die Gründungsversammlung wählt ihren Vorstand,
bestehend aus einem Präsidenten und zwei Beisitzern. Sie schreitet sodann zur
Prüfung und Annahme der Statuten. Diese haben die Bestimmungen für die
Tätigkeit der Gewerkschaft, insbesondere die Zusammensetzung ihres Vorstandes
festzulegen. Die Gründungsversammlung wählt die Mitglieder des vorläufigen
Vorstandes der Gewerkschaft. Nach Schluß der Versammlung hat der Präsident der
Gründungsversammlung beim Bürgermeister einzureichen: 1. fünf Exemplare des
Berichtes über die Gründungsversammlung, 2. fünf Exemplare der Statuten, 3.
fünf Exemplare der Liste der Mitglieder des vorläufigen Vorstandes der Gewerkschaft,
4. die Fragebogen eines jeden Mitgliedes des vorläufigen Vorstandes der
Gewerkschaft. Diese Schriftstücke sind vom Bürgermeister unverzüglich der
Militärregierung zu übermitteln. Artikel 10: Die endgültige Gründung der
Gewerkschaften kommt erst nach der Billigung der Statuten und der Liste der
Vorstandsmitglieder durch die Militärregierung zustande. Diese Billigung wird
den Beteiligten schriftlich durch Vermittlung des Bürgermeisters bekanntgegeben
werden.
Abschnitt III Vorschriften für die Tätigkeit der Gewerkschaften
Artikel 11: Jede Änderung in der Zusammensetzung des Vorstandes oder in
den Statuten muß dem Bürgermeister in drei Exemplaren spätestens drei Tage nach
der Versammlung, die sie beschlossen hat, angezeigt werden. Dieser Anzeige sind
die Fragebogen der neugewählten Mitglieder beizufügen. Gleiches gilt
hinsichtlich der Gewerkschaftsmitglieder, die zur Ausübung einer
verantwortlichen Tätigkeit außerhalb des Vorstandes bestellt werden. Artikel
12: Die Bürgermeister haben die Meldungen und alle sonstigen Schriftstücke, die
sie von den Gewerkschaften erhalten, unverzüglich der Militärregierung zu
übermitteln. Artikel 13: Die Gewerkschaften haben das Recht, die zur Führung
ihres Betriebes notwendigen beweglichen und unbeweglichen Sachen entgeltlich
oder unentgeltlich zu erwerben. Artikel 14: Die Gewerkschaften sind berechtigt,
einen Teil ihrer Geldmittel zum Erwerb von Gelände für Arbeitergärten,
körperliche Ertüchtigung, Sport oder Gesundheitspflege zu verwenden. Sie können
nach ihrem Ermessen gewerbliche Stiftungen oder Stiftungen für soziale
Erziehung unterhalten oder unterstützen. Sie sind auch berechtigt, Produktions-
und Konsumvereine zu unterstützen. Artikel 15: Die Gewerkschaften müssen sich
jeglicher Kontrolle unterwerfen, die von der Militärregierung für notwendig
gehalten wird.
Abschnitt IV Vereinigung von Gewerkschaften
Artikel 16: Die Vereinigung von Gewerkschaften bleibt einer späteren
Regelung vorbehalten.
Abschnitt V Strafen
Artikel 17: Die Nichtbefolgung der gesetzlichen Vorschriften kann die
Auflösung der Gewerkschaft zur Folge haben. Artikel 18: Die Teilnehmer an einer
die gesetzlichen Vorschriften überschreitenden gewerkschaftlichen Betätigung
setzen sich der Bestrafung nach den Gesetzen der Militärregierung aus. Artikel
19: Der Directeur Général de l’Économie et des Finances und der Directeur
Général des Affaires Administratives sind, jeder für sein Bereich, mit
Durchführung dieser Verordnung beauftragt, die im Amtsblatt des französischen
Oberkommandos in Deutschland veröffentlicht ist.
gez. LAFFON Baden-Baden, den
10. September 1945
Der Administrateur Général
E. LAFFON“.
Bereits vor Verkündung des
Kontrollratsgesetzes Nr. 22 gewählte Betriebsräte blieben im Amt. Auf die
wichtigsten Artikel soll verwiesen werden:
„Artikel I: Zur Wahrung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen
Interessen der Arbeiter und Angestellten in den einzelnen Betrieben wird
hiermit die Errichtung und Tätigkeit von Betriebsräten in ganz Deutschland
gestattet.
Artikel II: 1. Der Betriebsrat eines Betriebes ist lediglich aus dem
Kreise der Personen zu bilden, die tatsächlich in diesem Betrieb tätig sind. 2.
Funktionäre der früheren Deutschen Arbeitsfront oder Mitglieder der NSDAP
können nicht Mitglieder des Betriebsrates sein.
Artikel III: 1. Die Wahl der Mitglieder des Betriebsrates muß unter
Anwendung demokratischer Grundsätze und mittels geheimer Abstimmung erfolgen.
2. die Mitglieder des Betriebsrates üben ihr Amt für höchstens ein Jahr aus,
jedoch ist Wiederwahl zulässig.
Artikel IV: 1. … 2. Anerkannte Gewerkschaften können an der Bildung der
vorbereitenden Ausschüsse und an der Organisation der Wahlen zu Betriebsräten
teilnehmen und Kandidaten für den Betriebsrat aus den Reihen der Arbeiter und
Angestellten des betreffenden Betriebes aufstellen.
Artikel V: 1. Soweit nicht anderweitige gesetzliche Regelungen oder
Beschränkungen bestehen, kann sich
der Betriebsrat mit den folgenden, den Schutz der Interessen der Arbeiter und
Angestellten eines Betriebes betreffenden grundsätzlichen Aufgaben beschäftigen:
a) mit den Arbeitgebern über Anwendung der Tarifverträge und der internen
Betriebsordnung in den einzelnen Betrieben zu verhandeln; b) mit den
Arbeitgebern über Vereinbarungen für den Erlaß von Betriebsordnungen zum Zwecke
des Arbeitsschutzes, einschließlich der in das Gebiet der Unfallverhütung,
ärztlichen Betreuung, betriebshygienischen und sonstigen Arbeitsbedingungen,
Regelung von Einstellungen und Entlassungen und Abstellung von Beschwerden
fallenden Angelegenheiten, zu verhandeln; c) dem Arbeitgeber Vorschläge für die
Verbesserung der Arbeitsmethoden und der Produktionsweise zur Vermeidung von
Arbeitslosigkeit zu unterbreiten; d) Beschwerden zu untersuchen und mit dem
Arbeitgeber zu erörtern. Arbeitern, Angestellten und Gewerkschaften bei der
Vorbereitung von Fällen, die den Gewerbeaufsichtsbeamten, den
Sozialversicherungs- und Arbeitsschutzbehörden, den Arbeitsgerichten und
anderen Behörden, die für die Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten zuständig
sind, unterbreitet werden sollen, behilflich zu sein; e) mit den Behörden bei
der Verhinderung aller Rüstungsindustrie und bei der Denazifizierung von
öffentlichen und privaten Betrieben zusammenzuarbeiten; f) an der Schaffung und
Leitung von sozialen Einrichtungen, die der Wohlfahrt der Arbeiter eines
Betriebes dienen sollen, unter Einschluß von Kinderheimen, ärztlicher Fürsorge,
Sport und ähnlichen Einrichtungen, mitzuwirken. 2. Die Betriebsräte bestimmen
im Rahmen dieses Gesetzes selbst ihre Aufgaben im einzelnen und die dabei zu
befolgenden Verfahren.
Artikel VI: 1. Der Betriebsrat oder dessen Vertreter haben das Recht,
Zusammenkünfte im Betriebe abzuhalten und von dem Arbeitgeber oder dem von ihm
bestimmten Vertreter gehört zu werden, um mit ihm über die zu ihrer Zuständigkeit
gehörenden Angelegenheitern verhandeln zu können. 2. Der Arbeitgeber hat dem
Betriebsrat in regelmäßigen Zeitabständen alle Unterlagen, die zur Durchführung
seiner grundsätzlichen Aufgaben erforderlich sind, zu unterbreiten. 3. Der Betriebsrat und der Arbeitgeber treffen ein
Übereinkommen über den Inhalt der dem Betriebsrat zu unterbreitenden Berichte
und über Tag und Stunde von Zusammenkünften. Ein solches Übereinkommen kann die
Anwesenheit von Vertretern des Betriebsrates bei Zusammenkünften der leitenden
Organe des Betriebes zu Informationszwecken vorsehen.
Artikel VII: Die Betriebsräte führen ihre Aufgaben in Zusammenarbeit
mit den anerkannten Gewerkschaften aus.
Artikel VIII: Außerhalb ihrer regelmäßigen Sitzungen müssen die
Betriebsräte mindestens ein Mal vierteljährlich in einer Generalversammlung der
beteiligten Arbeiter und Angestellten einen vollständigen Tätigkeitsbericht
vorlegen.
Artikel IX: Kein Arbeitgeber darf die Errichtung von Betriebsräten in
seinem Betriebe verhindern, deren Tätigkeit stören oder Mitglieder des
Betriebsrates benachteiligen.
Artikel X: Die Behörden der Militärregierung können Betriebsräte
auflösen, wenn deren Tätigkeit den Zielen der Besatzungsmächte zuwiderläuft
oder gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt.
Artikel XI: Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für solche
Betriebsräte, welche bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestanden
haben.
Artikel XII: Alle deutschen Gesetze, welche zu diesem Gesetz in
Widerspruch stehen, werden aufgehoben oder gemäß den Bestimmungen dieses
Gesetzes geändert. …“
Unterzeichnet war dieses
Kontrollratsgesetz von Joseph T. McNarney, General, Montgomery of Alamein, Feldmarschall, P. Koenig, Armeekorpsgeneral und V. Sokolowsky, General der Armee.
Im Juli 1945 waren die
amerikanischen Truppen durch französische Besatzungseinheiten abgelöst worden,
die die Zügel wesentlich straffer anzogen. Trotz aller Schwierigkeiten durch
die Militärregierung rührten sich überall Kräfte, trafen sich ehemalige Gewerkschaftler,
die aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt hatten, um eine Einheitsgewerkschaft
zu gründen. Die Zeit der Richtungsgewerkschaften sollte vorbei sein, es dürfe
keine Trennung nach politischen und weltanschaulichen Richtungen, nach Personengruppen
Beamte, Angestellte und Arbeiter, nach Berufsgruppen und anderen möglichen
unterschiedlichen Organisationskriterien mehr geben; eine geschlossene Arbeitnehmerfront
müsse den Unternehmern gegenüberstehen. Die bitteren Erfahrungen in der
Weimarer Zeit und der Blutzoll, den die Gewerkschaftler während der Nazizeit
entrichteten, war den Gründern Mahnung. Die letzten Worte Wilhelm Leuschners
auf dem Weg zum Schafott „schafft die Einheit“ galten ihnen als Vermächtnis.
In der französischen Zone, zu der
Südbaden, Südwürttemberg und Rheinland-Pfalz gehörten, war der gewerkschaftliche
Wiederaufbau am schwersten. In jedem dieser von der französischen
Militärregierung gebildeten Landesbezirke war eine französische Dienststelle
mit Gouverneur an der Spitze eingerichtet worden, der die Regierungsgeschäfte
führte und alle Anordnungen traf.
Es wurde zunächst, wie vorstehend
bereits dargelegt, auf Kreisebene nur die Gründung der Einheitsgewerkschaft genehmigt,
die sich in Berufssparten aufgliederte.
Erst mit Kontrollrats-Direktive
Nr. 31 vom 3.6.1946, unterzeichnet von L.
Koeltz, Armeekorpsgeneral, M.I.
Dratwin, Generalleutnant, Lucius D.
Clay, Generalleutnant, und B.H.
Robertson, Generalleutnant, wurde den bereits bestehenden örtlichen Gewerkschaften
offiziell erlaubt, sich auf überörtlicher Ebene zusammenzuschließen.
Die „Grundsätze für die
Errichtung von Gewerkschaftsverbänden“ sahen hierzu folgendes vor:
„Artikel I: Unter den in Artikel II dieser Direktive festgelegten
Voraussetzungen sollen die Zonenbefehlshaber genehmigen: 1. In jeder Zone die
Errichtung von Verbänden industrieller Gewerkschaften zum Zwecke des Zusammenschlusses
der örtlichen Gewerkschaften in jedem Industriezweig. 2.
Zwischengewerkschaftliche Gewerkschaftsverbände (Verbände der Gewerkschaften
untereinander), so daß die Vertreter aller Gewerkschaften der betreffenden Zone
regelmäßig wiederkehrend auf zwischengewerkschaftlichen Tagungen Fragen der
Organisation und der Arbeit der Gewerkschaften regeln können.
Artikel II: 1. Die Gewerkschaften müssen auf demokratischer Grundlage
aufgebaut und entwickelt werden. 2. Die Bildung der Gewerkschaftsverbände muß
sich aus dem frei ausgedrückten Wunsche der Gewerkschaftsmitglieder ergeben. 3.
Andere als industrielle Gewerkschaften sollen von zwischengewerkschaftlichen
Verbänden nicht ausgeschlossen werden, vorausgesetzt, daß ihre Betätigung den
richtunggebenden Grundsätzen der Alliierten Kontrollbehörde nicht entgegensteht.
Artikel III: Der Fortschritt in der Entwicklung von
Zonen-Gewerkschaftsverbänden wird von dem zuständigen Zonenbefehlshaber
bestimmt, sobald er sich vergewissert hat, daß die Gewerkschaftsmitglieder
tatsächlich einen solchen Verband anstreben…“
Ab 23. August 1945 durfte auf
Bezirksebene zweimal im Monat die „Gewerkschaftseinheit“, das Informationsblatt
der Einheitsgewerkschaft Koblenz/Trier, erscheinen. Auflage zunächst 10.000, im
November 1945 bereits 25.000. Die „Gewerkschaftseinheit“ wurde von Hermann
Kempf ab Herbst 1945 mit seinem Motorrad in Koblenz abgeholt und zur Verteilung
gebracht.
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