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CHRONIK
von Otto Kleinschmidt
Gewerkschaften im Oberwesterwald

 

 
Industrien, Dienstleistungsbetriebe & Gewerkschaften im Oberwesterwald
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Anhang E.

Statut der Kreisgewerkschaft „Öffentliche Dienste“

 

Gewerkschaft: Öffentliche Dienste (beschlossen am 6.6.1947)

 

§ 1

 

Name, Sitz und Bereich.

Die im Kreis Oberwesterwald vorhandenen Arbeiter, Angestellten und Beamten des öffentlichen Dienstes schliessen sich unter Zustimmung dieser Satzungen zu einer Kreisgewerkschaft zusammen.

Name: Allg. Gewerkschaftsbund, „Öffentliche Dienste“.....

Sitz: Marienberg / Oberwesterwald........................

Der Bereich ist das Kreisgebiet Oberwesterwald.

 

§ 2

 

Ziele und Zwecke.

Die Gewerkschaft bezweckt die Interessenvertretung ihrer Mitglieder auf beruflichem, sozialem und wirtschaftlichem Gebiet unter Aus­schaltung aller parteipolitischen oder religiösen Fragen.

 

§ 3

 

Beitritt.

Jeder Arbeiter, der in dem in § 1 bezeichneten Kreis tätig ist, kann ohne Unterschied der Rasse, Religion oder politischen Meinung der Gewerkschaft beitreten.

Der Eintritt kann durch den Vorstand denjenigen Personen verweigert werden, deren Vergangenheit sie der Eigenschaft als Mitglied unwürdig erscheinen lässt. Diejenigen Personen, die einer national­sozialistischen Organisation angehörten, können nur nach eingehender Prüfung ihrer Tätigkeit, ihres Benehmens und ihrer Ansichten durch den Vorstand als Mitglieder aufgenommen werden. Diese Personen können keinen Posten in der Gewerkschaft bekleiden. Die Nazi­aktivisten können nicht als Mitglied zugelassen werden.

Der Beitritt erfolgt auf Grund der Unterzeichnung einer Bei­trittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist. Jedes Mitglied erhält nach seinem Beitritt zur Gewerkschaft eine Mitgliedskarte.

 

§ 4

 

Austritt.

Der Austritt kann nur auf Grund einer schriftlichen, an den Vorstand gerichteten Austrittserklärung erfolgen.

Sie wird am Ende des auf den Zustellungstag folgenden Monats rechtskräftig. Der Beitrag ist bis zum Austritt zu entrichten.

 

§ 5

 

Ausschluss und Streichung.

Der Ausschluss wird durch den Vorstand vollzogen

a) wenn der Betreffende durch sein Benehmen den Interessen der Gewerkschaft schadet,

b) wenn der Betreffende unehrenhafte Handlungen begeht.

Der Ausschluss tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Der Beitrag ist bis zum laufenden Monatsende zu entrichten. Jedoch wird der Ausschluss erst durch einen Beschluss der Generalversammlung endgültig, wenn der Betroffene Einspruch eingelegt und zur Verteidigung seiner Interessen geladen worden ist.

Jedes Mitglied, das mit seinen Beiträgen über 3 Monate im Rückstand ist, wird als ausscheidend angesehen und nach einer fruchtlosen Zahlungsaufforderung als Mitglied gestrichen.

Jedes infolge Nichtzahlung gestrichene Mitglied kann erst nach Zahlung der rückständigen Beiträge, welche die Streichung begrün­dete, als Mitglied wieder aufgenommen werden. Jedoch kann dem Betreffenden auf seinen Antrag hin Zahlungsfrist gewährt werden.

Kranke Gewerkschaftsmitglieder sind für die Dauer eines Monats oder auch länger von der Beitragszahlung unter der Bedingung befreit, dass die Gewerkschaft benachrichtigt wird.

Alle durch die Mitglieder gezahlten Beiträge verbleiben der Gewerk­schaft.

 

§ 6

 

Anerkennung der früheren Mitgliedsrechte

Die Anerkennung der früheren Mitgliedsrechte in anderen Arbeiter­organisationen, die deutsche Arbeitsfront mit einbegriffen, bleibt zur Regelung einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.

Diese Massnahme ist von der Rückerstattung der Gewerkschaftsguthaben abhängig. Die Verwaltung und die Generalversammlung werden über diese Mittel verfügen. Entsprechende Massnahmen werden ergriffen.

 

§ 7

 

Beiträge

Das Beitrittsgeld für die Mitglieder beiderlei Geschlechts ist auf eine Rm. festgesetzt, für die Minderjährigen auf 0,50 Rm.

Die Mitgliedsbeiträge betragen:

 

Einkommen  bis  Rm 100                  monatl.   Rm 1.-- monatl.

    “      von  Rm 101.-  bis  150.- Rm     “     Rm 2.--     “

    “       “   Rm 151.-   “   200.- Rm     “     Rm 2.50     “

    “       “   Rm 201.-   “   250.- Rm     “     Rm 3.--     “

    “       “   Rm 251.-   “   300.- Rm     “     Rm 3.50     “

    “       “   Rm 301.-   “   400.- Rm     “     Rm 4.--     “

    “       “   Rm 401.-   “   500.- Rm     “     Rm 5.--     “

    “       “   Rm 501.-  und  mehr  Rm     “     Rm 6.--     “

Lehrlinge                                         Rm -.50     “

 

Die Beiträge werden monatlich durch den Kassierer oder seinen Beauftragten eingezogen. Sie dienen zur Deckung der Verwaltungskosten der Gewerkschaft und deren evtl. Beiträgen zu lokalen oder provinzialen Gruppen.

Die Art und Weise der Verwaltung und Verwendung der Gelder und des Vermögens der Gewerkschaft bleibt einer entsprechenden Regelung vorbehalten.

 

§ 8

 

Gewerkschaftsorgane.

Gewerkschaftsorgane sind:

a) der Vorstand

b) der Ausschuss

c) die Generalversammlung.

 

§ 9

 

Vorstand

Der Vorstand besteht aus 7 Personen, dem

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

1. Kassierer

2. Kassierer

einem Schriftführer

zwei Beisitzern.

 

Er wird durch die Generalversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Neuwahl erfolgt in der ersten Hälfte des Januar jeden Jahres.

 

§ 10

 

Tätigkeit des Vorstandes.

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gewerkschaft nach innen und aussen. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Die Amtsniederlegung eines Vorstandsmitgliedes muss schriftlich erfolgen. Fehlt ein Vorstandsmitglied ohne Grund die Hälfte der Vorstandssitzungen, zwischen zwei aufeinanderfolgenden Generalver­samm­lungen, mit Ausnahme von Krankheit, scheidet er als Vorstands­mit­glied aus.

 

§ 11

 

Der Ausschuss.

Die Generalversammlung wählt zur Kontrolle des Vorstandes einen Ausschuss. Der Ausschuss wird von je einem Vertreter der Fachgruppe gestellt.

Er wählt aus seiner Mitte drei Revisoren, die die Kassenprüfungen vorzunehmen haben, wobei ihnen alle Unterlagen vorzulegen sind. Er entscheidet über stattfindende ausserordentliche Generalver­samm­lungen.

Mit Ausnahme der Revisoren können sie mit dem Einziehen von Bei­trä­gen betraut werden.

In der Regel tritt der Ausschuss vierteljährlich zusammen.

 

§ 12

 

Entschädigungen und Amtsenthebungen der Vorstands- und Ausschussmitglieder

Das Amt des Vorstandes und Ausschusses ist ein Ehrenamt. Jedoch können den Mitgliedern des Vorstandes und Ausschusses Vergütungen für Ausgaben, die sie im Interesse der Gewerkschaft haben, wie auch Arbeitszeitverluste erstattet werden. Durch Beschluss der General­versammlung können Vorstand und Ausschuss, sowie einzelne Mitglieder ihres Amtes enthoben werden.

 

§ 13

 

Generalversammlung.

Die Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen und vom Vorsitzenden geleitet. Sie kann sich auch aus Delegierten, wobei auf 20 Mitglieder 1 Delegierter entfallen, zusammensetzen.

Die Generalversammlung wählt den Vorstand und Ausschuss, nimmt den Jahresbericht des Vorsitzenden, den Kassenbericht, den Revisions­bericht und den Bericht des Ausschusses entgegen. Er erteilt beiden Körperschaften Entlastung, beschliesst über Satzungsänderungen und stellt die Verwaltungsrichtlinien für den Vorstand und Ausschuss auf. Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn dies vom Vorstand und Ausschuss beschlossen wird, oder von der Hälfte der Mitgliedschaft verlangt wird.

 

§ 14

 

Satzungen.

Die Statuten können jederzeit ergänzt werden. Jede Berichtigung oder Änderung tritt erst nach Annahme durch eine Generalversammlung in Kraft.

 

§ 15

 

Auflösung.

Im Falle der Auflösung der Gewerkschaft werden der Kassenbestand und die Vermögensbestände auf Vorschlag der Generalversammlung der zuständigen Landesgewerkschaft und die Akten der Aufsichtsbehörde übergeben.

 


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