Anhang E.
Statut der Kreisgewerkschaft „Öffentliche Dienste“
Gewerkschaft:
Öffentliche Dienste (beschlossen am
6.6.1947)
§
1
Name, Sitz und Bereich.
Die im Kreis
Oberwesterwald vorhandenen Arbeiter, Angestellten und Beamten des öffentlichen
Dienstes schliessen sich unter Zustimmung dieser Satzungen zu einer Kreisgewerkschaft
zusammen.
Name: Allg. Gewerkschaftsbund, „Öffentliche Dienste“.....
Sitz: Marienberg / Oberwesterwald........................
Der Bereich ist das
Kreisgebiet Oberwesterwald.
§
2
Ziele und Zwecke.
Die Gewerkschaft bezweckt
die Interessenvertretung ihrer Mitglieder auf beruflichem, sozialem und
wirtschaftlichem Gebiet unter Ausschaltung aller parteipolitischen oder
religiösen Fragen.
§
3
Beitritt.
Jeder Arbeiter, der in dem
in § 1 bezeichneten Kreis tätig ist, kann ohne Unterschied der Rasse, Religion
oder politischen Meinung der Gewerkschaft beitreten.
Der Eintritt kann durch
den Vorstand denjenigen Personen verweigert werden, deren Vergangenheit sie der
Eigenschaft als Mitglied unwürdig erscheinen lässt. Diejenigen Personen, die einer
nationalsozialistischen Organisation angehörten, können nur nach eingehender
Prüfung ihrer Tätigkeit, ihres Benehmens und ihrer Ansichten durch den Vorstand
als Mitglieder aufgenommen werden. Diese Personen können keinen Posten in der Gewerkschaft
bekleiden. Die Naziaktivisten können nicht als Mitglied zugelassen werden.
Der Beitritt erfolgt auf
Grund der Unterzeichnung einer Beitrittserklärung, die an den Vorstand zu
richten ist. Jedes Mitglied erhält nach seinem Beitritt zur Gewerkschaft eine
Mitgliedskarte.
§
4
Austritt.
Der Austritt kann nur auf
Grund einer schriftlichen, an den Vorstand gerichteten Austrittserklärung erfolgen.
Sie wird am Ende des auf
den Zustellungstag folgenden Monats rechtskräftig. Der Beitrag ist bis zum
Austritt zu entrichten.
§
5
Ausschluss und Streichung.
Der Ausschluss wird durch
den Vorstand vollzogen
a) wenn der Betreffende
durch sein Benehmen den Interessen der Gewerkschaft schadet,
b) wenn der Betreffende
unehrenhafte Handlungen begeht.
Der Ausschluss tritt mit
sofortiger Wirkung in Kraft. Der Beitrag ist bis zum laufenden Monatsende zu
entrichten. Jedoch wird der Ausschluss erst durch einen Beschluss der Generalversammlung
endgültig, wenn der Betroffene Einspruch eingelegt und zur Verteidigung seiner
Interessen geladen worden ist.
Jedes Mitglied, das mit
seinen Beiträgen über 3 Monate im Rückstand ist, wird als ausscheidend
angesehen und nach einer fruchtlosen Zahlungsaufforderung als Mitglied gestrichen.
Jedes infolge Nichtzahlung
gestrichene Mitglied kann erst nach Zahlung der rückständigen Beiträge, welche
die Streichung begründete, als Mitglied wieder aufgenommen werden. Jedoch kann
dem Betreffenden auf seinen Antrag hin Zahlungsfrist gewährt werden.
Kranke
Gewerkschaftsmitglieder sind für die Dauer eines Monats oder auch länger von
der Beitragszahlung unter der Bedingung befreit, dass die Gewerkschaft
benachrichtigt wird.
Alle durch die Mitglieder
gezahlten Beiträge verbleiben der Gewerkschaft.
§
6
Anerkennung der früheren
Mitgliedsrechte
Die Anerkennung der
früheren Mitgliedsrechte in anderen Arbeiterorganisationen, die deutsche
Arbeitsfront mit einbegriffen, bleibt zur Regelung einem späteren Zeitpunkt
vorbehalten.
Diese Massnahme ist von
der Rückerstattung der Gewerkschaftsguthaben abhängig. Die Verwaltung und die Generalversammlung
werden über diese Mittel verfügen. Entsprechende Massnahmen werden ergriffen.
§
7
Beiträge
Das Beitrittsgeld für die
Mitglieder beiderlei Geschlechts ist auf eine Rm. festgesetzt, für die
Minderjährigen auf 0,50 Rm.
Die Mitgliedsbeiträge
betragen:
Einkommen bis Rm 100 monatl. Rm 1.-- monatl.
“ von Rm 101.- bis 150.- Rm “ Rm 2.-- “
“ “ Rm 151.- “ 200.- Rm “ Rm 2.50 “
“ “ Rm 201.- “ 250.- Rm “ Rm 3.-- “
“ “ Rm 251.- “ 300.- Rm “ Rm 3.50 “
“ “ Rm 301.- “ 400.- Rm “ Rm 4.-- “
“ “ Rm 401.- “ 500.- Rm “ Rm 5.-- “
“ “ Rm 501.- und mehr Rm “ Rm 6.-- “
Lehrlinge Rm -.50 “
Die Beiträge werden
monatlich durch den Kassierer oder seinen Beauftragten eingezogen. Sie dienen
zur Deckung der Verwaltungskosten der Gewerkschaft und deren evtl. Beiträgen zu
lokalen oder provinzialen Gruppen.
Die Art und Weise der
Verwaltung und Verwendung der Gelder und des Vermögens der Gewerkschaft bleibt
einer entsprechenden Regelung vorbehalten.
§
8
Gewerkschaftsorgane.
Gewerkschaftsorgane sind:
a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Generalversammlung.
§
9
Vorstand
Der Vorstand besteht aus 7
Personen, dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1. Kassierer
2. Kassierer
einem Schriftführer
zwei Beisitzern.
Er wird durch die Generalversammlung
in geheimer Wahl auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Neuwahl erfolgt in
der ersten Hälfte des Januar jeden Jahres.
§
10
Tätigkeit des Vorstandes.
Der Vorstand führt die
Geschäfte der Gewerkschaft nach innen und aussen. Er fasst seine Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Amtsniederlegung eines
Vorstandsmitgliedes muss schriftlich erfolgen. Fehlt ein Vorstandsmitglied ohne
Grund die Hälfte der Vorstandssitzungen, zwischen zwei aufeinanderfolgenden
Generalversammlungen, mit Ausnahme von Krankheit, scheidet er als Vorstandsmitglied
aus.
§
11
Der Ausschuss.
Die Generalversammlung
wählt zur Kontrolle des Vorstandes einen Ausschuss. Der Ausschuss wird von je
einem Vertreter der Fachgruppe gestellt.
Er wählt aus seiner Mitte
drei Revisoren, die die Kassenprüfungen vorzunehmen haben, wobei ihnen alle
Unterlagen vorzulegen sind. Er entscheidet über stattfindende ausserordentliche
Generalversammlungen.
Mit Ausnahme der Revisoren
können sie mit dem Einziehen von Beiträgen betraut werden.
In der Regel tritt der
Ausschuss vierteljährlich zusammen.
§
12
Entschädigungen und
Amtsenthebungen der Vorstands- und Ausschussmitglieder
Das Amt des Vorstandes und
Ausschusses ist ein Ehrenamt. Jedoch können den Mitgliedern des Vorstandes und
Ausschusses Vergütungen für Ausgaben, die sie im Interesse der Gewerkschaft
haben, wie auch Arbeitszeitverluste erstattet werden. Durch Beschluss der
Generalversammlung können Vorstand und Ausschuss, sowie einzelne Mitglieder
ihres Amtes enthoben werden.
§
13
Generalversammlung.
Die Generalversammlung
wird vom Vorstand einberufen und vom Vorsitzenden geleitet. Sie kann sich auch
aus Delegierten, wobei auf 20 Mitglieder 1 Delegierter entfallen, zusammensetzen.
Die Generalversammlung
wählt den Vorstand und Ausschuss, nimmt den Jahresbericht des Vorsitzenden, den
Kassenbericht, den Revisionsbericht und den Bericht des Ausschusses entgegen.
Er erteilt beiden Körperschaften Entlastung, beschliesst über Satzungsänderungen
und stellt die Verwaltungsrichtlinien für den Vorstand und Ausschuss auf.
Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn dies vom Vorstand und
Ausschuss beschlossen wird, oder von der Hälfte der Mitgliedschaft verlangt
wird.
§
14
Satzungen.
Die Statuten können
jederzeit ergänzt werden. Jede Berichtigung oder Änderung tritt erst nach
Annahme durch eine Generalversammlung in Kraft.
§
15
Auflösung.
Im Falle der Auflösung der
Gewerkschaft werden der Kassenbestand und die Vermögensbestände auf Vorschlag
der Generalversammlung der zuständigen Landesgewerkschaft und die Akten der
Aufsichtsbehörde übergeben.
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